Auch bezüglich der Rechte hinsichtlich der Entscheidung des Falles unterscheidet sich die Richterposition erheblich von derjenigen des Sachverständigen, da der zuständige Richter nach der Konzeption des § 261 StPO allein dazu berufen ist, an der konstitutiv den Sachverhalt feststellenden Entscheidung des Gerichts mitzuwirken.