Gemäß Merkmal 1.3 kann das Mobilfunkgerät, zusätzlich zum vorstehend
beschriebenen wahlweisen Betrieb gemäß dem ersten oder dem zweiten
Funksystem-Standard, in einen besonderen Betriebszustand geschaltet
werden.
Merkmal 1.3 verlangt, dass in dem besonderen Betriebszustand ein Durchschaltemodul
den Signalverarbeitungspfad für den ersten Funksystem-
Standard mit dem Signalverarbeitungspfad für den zweiten Funksystem-
Standard koppelt. Funktional kann dieser Zustand z.B. im Führen eines
Telefonats mit einem Mobiltelefon über z.B. ein 3G Mobilfunknetzwerk bestehen,
wobei das Mobiltelefon mit einer Freisprecheinrichtung über z.B.
Bluetooth verbunden ist.
In der in Figur 2 des Klagepatents gezeigten, beispielhaften Ausführungsform
werden vom Durchschalternodul ag die Ausgänge der Signalverarbeitungseinheiten
15 und 16 - s. obige Abb. 1 - gekoppelt (Klagepatent, Anlage
14,Abs. [0025]).
Gemäß Merkmal 1.3 kann das Mobilfunkgerät, zusätzlich zum vorstehendbeschriebenen wahlweisen Betrieb gemäß dem ersten oder dem zweitenFunksystem-Standard, in einen besonderen Betriebszustand geschaltetwerden.Merkmal 1.3 verlangt, dass in dem besonderen Betriebszustand ein Durchschaltemodulden Signalverarbeitungspfad für den ersten Funksystem-Standard mit dem Signalverarbeitungspfad für den zweiten Funksystem-Standard koppelt. Funktional kann dieser Zustand z.B. im Führen einesTelefonats mit einem Mobiltelefon über z.B. ein 3G Mobilfunknetzwerk bestehen,wobei das Mobiltelefon mit einer Freisprecheinrichtung über z.B.Bluetooth verbunden ist.In der in Figur 2 des Klagepatents gezeigten, beispielhaften Ausführungsformwerden vom Durchschalternodul ag die Ausgänge der Signalverarbeitungseinheiten15 und 16 - s. obige Abb. 1 - gekoppelt (Klagepatent, Anlage14,Abs. [0025]).
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