Einzelheiten zum in der Bestellung genannten Vertragsgegenstand („Werkzeug“) werden in dieser festgelegt. 2.2. Das Werkzeug darf nur zur Erfüllung der Verpflichtung des Lieferanten gegenüber SCHLEMMER benutzt werden. Es darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHLEMMER Dritten gegenüber weder überlassen noch zugänglich gemacht werden, noch vom Lieferanten für Zwecke Dritter verwendet werden. Der Lieferant ist insoweit nicht berechtigt, Dritten gegenüber Rechte an dem Werkzeug einzuräumen, z.B. Verpfändung, durch Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag oder Leihe an Dritte. Soweit das Werkzeug zu Produktionszwecken beim Lieferanten verbleibt, ist der Lieferant verpflichtet, das Werkzeug ordnungsgemäß in Stand zu halten, entsprechend zu warten, gegen Zerstörung, Beschädigung und Umwelteinflüsse zu sichern und es industrieüblich gegen alle versicherbaren Risiken (All Risks) zu Gunsten von SCHLEMMER zu versichern. 2.3. Die Konstruktion und Anfertigung des Werkzeuges erfolgt - unter Einhaltung der in der Bestellung zusätzlich geforderten Vorgaben - nach dem neuesten Stand der Technik auf Basis der von SCHLEMMER vorgelegten Werkzeug-Anfragespezifikation, der zwischen SCHLEMMER und dem Lieferanten vereinbarten Werkzeug-Definition, den Teilezeichnungen, den CAD-Daten und dem Lastenheft für Spritzgusswerkzeuge in deren jeweils letztem Indexstand („Spezifikationen“). Soweit eine Herstellbarkeitsanalyse vorliegt, so wird diese ebenfalls Bestandteil der Basisdaten. 2.4. Der Lieferant übergibt SCHLEMMER mit Fertigstellung des Werkzeuges die Werkzeugzeichnungen, CAD-Daten, die gefüllte Werkzeugkarte, Elektroden, Modell- und Funktionsablaufpläne. Das von SCHLEMMER zur Verfügung gestellte Formblatt zur Dokumentation des Werkzeugfortschritts ist durch den Lieferanten zu führen und SCHLEMMER im Abstand und Turnus von 2 Wochen nach Auftragserteilung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen SCHLEMMER und dem Lieferanten. Sämtliche zu übergebenden Unterlagen sind Teil des Leistungsumfangs und in den Werkzeugvollkosten gemäß Bestellung enthalten. Sämtliche vom Lieferanten hergestellte Werkzeugteile müssen nach CAM / CAD-Daten reproduzierbar sein. 2.5. Die garantierte Mindestausbringungsmenge/Schusszahl und die Dauer der Verpflichtung zur Ersatzteillieferung werden in der jeweiligen Bestellung, bzw. der Werkzeug-Definition festgelegt. Im Fall der Nichteinhaltung der garantierten Ausbringungsmenge/Schusszahl ist der Lieferant verpflichtet, SCHLEMMER den hierdurch entstehenden Schaden sowie Aufwendungen zu ersetzen oder nach Wahl von SCHLEMMER ein Folgewerkzeug zu erstellen. An diesem Folgewerkzeug, inklusive der dazugehörigen Dokumentation erwirbt SCHLEMMER das Eigentum bereits mit Beginn der Fertigung des Folgewerkzeuges. Soweit keine Übergabe des Folgewerkzeuges an SCHLEMMER erfolgt, wird die Übergabe des Folgewerkzeugs an SCHLEMMER dadurch ersetzt, dass der Lieferant es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich in Verwahrung nimmt.
Einzelheiten zum in der Bestellung genannten Vertragsgegenstand („Werkzeug“) werden in dieser festgelegt. 2.2. Das Werkzeug darf nur zur Erfüllung der Verpflichtung des Lieferanten gegenüber SCHLEMMER benutzt werden. Es darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHLEMMER Dritten gegenüber weder überlassen noch zugänglich gemacht werden, noch vom Lieferanten für Zwecke Dritter verwendet werden. Der Lieferant ist insoweit nicht berechtigt, Dritten gegenüber Rechte an dem Werkzeug einzuräumen, z.B. Verpfändung, durch Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag oder Leihe an Dritte. Soweit das Werkzeug zu Produktionszwecken beim Lieferanten verbleibt, ist der Lieferant verpflichtet, das Werkzeug ordnungsgemäß in Stand zu halten, entsprechend zu warten, gegen Zerstörung, Beschädigung und Umwelteinflüsse zu sichern und es industrieüblich gegen alle versicherbaren Risiken (All Risks) zu Gunsten von SCHLEMMER zu versichern. 2.3. Die Konstruktion und Anfertigung des Werkzeuges erfolgt - unter Einhaltung der in der Bestellung zusätzlich geforderten Vorgaben - nach dem neuesten Stand der Technik auf Basis der von SCHLEMMER vorgelegten Werkzeug-Anfragespezifikation, der zwischen SCHLEMMER und dem Lieferanten vereinbarten Werkzeug-Definition, den Teilezeichnungen, den CAD-Daten und dem Lastenheft für Spritzgusswerkzeuge in deren jeweils letztem Indexstand („Spezifikationen“). Soweit eine Herstellbarkeitsanalyse vorliegt, so wird diese ebenfalls Bestandteil der Basisdaten. 2.4. Der Lieferant übergibt SCHLEMMER mit Fertigstellung des Werkzeuges die Werkzeugzeichnungen, CAD-Daten, die gefüllte Werkzeugkarte, Elektroden, Modell- und Funktionsablaufpläne. Das von SCHLEMMER zur Verfügung gestellte Formblatt zur Dokumentation des Werkzeugfortschritts ist durch den Lieferanten zu führen und SCHLEMMER im Abstand und Turnus von 2 Wochen nach Auftragserteilung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen SCHLEMMER und dem Lieferanten. Sämtliche zu übergebenden Unterlagen sind Teil des Leistungsumfangs und in den Werkzeugvollkosten gemäß Bestellung enthalten. Sämtliche vom Lieferanten hergestellte Werkzeugteile müssen nach CAM / CAD-Daten reproduzierbar sein. 2.5. Die garantierte Mindestausbringungsmenge/Schusszahl und die Dauer der Verpflichtung zur Ersatzteillieferung werden in der jeweiligen Bestellung, bzw. der Werkzeug-Definition festgelegt. Im Fall der Nichteinhaltung der garantierten Ausbringungsmenge/Schusszahl ist der Lieferant verpflichtet, SCHLEMMER den hierdurch entstehenden Schaden sowie Aufwendungen zu ersetzen oder nach Wahl von SCHLEMMER ein Folgewerkzeug zu erstellen. An diesem Folgewerkzeug, inklusive der dazugehörigen Dokumentation erwirbt SCHLEMMER das Eigentum bereits mit Beginn der Fertigung des Folgewerkzeuges. Soweit keine Übergabe des Folgewerkzeuges an SCHLEMMER erfolgt, wird die Übergabe des Folgewerkzeugs an SCHLEMMER dadurch ersetzt, dass der Lieferant es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich in Verwahrung nimmt.
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