Nicht einsichtig ist z. B., warum derjenige, der über Wahrnehmungen hinsichtlich eines ihm vorgehaltenen Röntgenbildes während der Vernehmung Aussagen trifft, Sachverständiger sein soll, während er die Position eines Zeugen aus dem einzigen Grund einnimmt, daß er über Wahrnehmungen auf dem Röntgenschirm am Tage vor der Vernehmung berichtet.