Eine Person wird Sachverständiger im Hauptverfahren durch Auftrag des Gerichts, sie wird hingegen Zeuge durch Ladung durch das Gericht gemäß 48, StPO, die Staatsanwaltschaft, §214 StPO bzw. den Angeklagten gemäß 220 Abs. 1, 38 StPO oder durch Vernehmung nicht ordnungsgemäß geladener, sondern nur von anderen Prozeßbeteiligten als der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gestellter Zeuge.