14.1 Das Recht jeder Partei, den Rahmenliefervertrag aus wichtigem Grund fristlos durch außerordentliche Kündigung zu beenden, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist für beide Parteien die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die andere Partei, falls diese trotz entsprechender Mahnung innerhalb angemessener Frist den vertragswidrigen Zustand nicht ausräumt. Darüber hinaus gilt als wichtiger Grund insbesondere:
14.3.1 Liquidation einer der Parteien;
14.3.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien oder deren Zurückweisung mangels Masse;
14.3.3 Verletzung von wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen; im Falle von solchen Verletzungen, die geheilt werden können, jedoch erst, nachdem die eine Partei, unter Androhung der Kündigung aus wichtigem Grund und unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Frist, die andere Partei vergeblich schriftlich aufgefordert hat, die Vertragsverletzung zu heilen;
14.3.4 Zahlungseinstellung, welche insbesondere und jedenfalls vorliegt, wenn eine Partei mit ihren Zahlungsverpflichtungen mehr als 14 Tage im Verzug ist.