Gefahr- und Eigentumsübergang
7.1 Soweit zwischen den Parteien schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech-terung bezüglich der Vertragsprodukte auf den Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß vereinbartem Incoterm. Der Lieferung steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
7.2 Die Vertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher For-derungen von ROSSMANN aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer das Eigentum von ROSSMANN. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Ei-gentum zur Sicherung der ROSSMANN zustehenden Saldoforderung.