3. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer ange- messenen Entschädigung abwenden, es sei denn, daß der Mieter ein berechtigtes Inte- resse an der Wegnahme hat.
4. Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, auch wenn der Vermieter diesen baulichen Veränderungen zugestimmt hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstel- len.