Der Umlegungsmaßstab für die übrigen Neben- und Betriebskosten wird vom Vermieter nach billigem Ermessen festgesetzt, z.B. nach dem Verhältnis der Wohnflächen, der Einzelmieten oder 1/1000 Anteilen. Bei Vorliegen sachgerechter Gründe ist der Vermieter zur Änderung des Umlegungs- maßstabes für künftige Abrechnungsperioden berechtigt.